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660.010 EVWPEG CH-AI

Art. 1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (EV WPEG) - Wehrpflichtersatzverwaltung

Behörden
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Art. 1 EV WPEG · Wehrpflichtersatzverwaltung

1. Das Kreiskommando ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung und ist als solche für den Vollzug des Wehrpflichtersatzes zuständig.

2. Die Standeskommission kann die Registerführung, die Veranlagung und den Bezug teilweise oder ganz einer anderen Stelle zuweisen.

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