Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (EV WPEG) - Wehrpflichtersatzverwaltung (EVWPEG)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Das Kreiskommando ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung und ist als solche für den Vollzug des Wehrpflichtersatzes zuständig.
2. Die Standeskommission kann die Registerführung, die Veranlagung und den Bezug teilweise oder ganz einer anderen Stelle zuweisen.
1. Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 WPEG ist das Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht.
1. Die kantonale Steuerverwaltung meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung auf dem dafür vorgesehenen Formular von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen
a) * die für die Veranlagung der Ersatzabgaben massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer;
b) * das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer;
c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundes- oder Staatssteuer.
2. Sie gewährt der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundes- und der Kantonssteuer von Ersatzpflichtigen und ermöglicht den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten.
1. Zuständig für die Stundung und den Erlass von Ersatzabgaben und Kosten ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung.
1. Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh.
2. Zuständig für die gerichtliche Beurteilung im Sinne von Art. 44 Abs. 4 WPEG ist das Bezirksgericht.
1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 1997 in Kraft.