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658.010 VDBG CH-AI

Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (V DBG) - Inventaraufnahme und Siegelung

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Art. 6 V DBG · Inventaraufnahme und Siegelung

1. Die Inventaraufnahme und die Siegelung obliegen der von der Standeskommission auf Vorschlag des zuständigen Bezirksrats ernannten Amtsperson und einem Angestellten der kantonalen Steuerverwaltung.

2. Sofern durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder den Richter eine Inventaraufnahme angeordnet wird, kann die Inventarisation gemäss Art. 154 ff. DBG unterbleiben.

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