658.010
VDBG
CH-AI
Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (V DBG) - Steuererlass
Art. 5 V DBG · Steuererlass
1. Über Steuererlassgesuche, die in die Kompetenz des Kantons fallen, entscheidet bis zum Gesamtbetrag von Fr. 5‘000.-- der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung, über solche von höheren Beträgen die Standeskommission. Erlassentscheide können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.