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658.010 VDBG CH-AI

Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (V DBG) - Steuererlass

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Art. 5 V DBG · Steuererlass

1. Über Steuererlassgesuche, die in die Kompetenz des Kantons fallen, entscheidet bis zum Gesamtbetrag von Fr. 5‘000.-- der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung, über solche von höheren Beträgen die Standeskommission. Erlassentscheide können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

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