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658.010 VDBG CH-AI

Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (V DBG) - Termine

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Art. 4 V DBG · Termine

1. Die Steuer wird auf den vom Eidg. Finanzdepartement festgesetzten Termin fällig. Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die öffentliche Bekanntgabe der allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie der Einzahlungsstellen (Art. 163 Abs. 3 DBG). Die Steuer wird in der Regel nicht ratenweise bezogen (Art. 161 Abs. 1 DBG).

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