658.002
CH-AI
Art. 9 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Vorzeitige Rückerstattung
Art. 9 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
1. Ein Antrag auf vorzeitige Rückerstattung kann schon im Jahre, in dem die verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig wurde, gestellt werden, jedoch in der Regel nur einmal pro Jahr.
2. Im Übrigen finden die Bestimmungen von Art. 4, 6 und 7 dieses Beschlusses Anwendung.