658.002
CH-AI
Art. 6 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Ordentliche Rückerstattung
Art. 6 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
1. Die kantonale Steuerverwaltung prüft die eingereichten Rückerstattungsanträge und entscheidet darüber nach Massgabe von Art. 52 VStG.
2. Wird dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen, so ist der Entscheid kurz zu begründen.
3. Der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch wird mit der Veranlagung und Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode oder, wenn eine solche nicht mehr zuzustellen ist, durch eine besondere Verfügung eröffnet.