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658.002 CH-AI

Art. 5 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Ordentliche Rückerstattung
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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

1. Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist bei der kantonalen Steuerverwaltung auf amtlichem Formular zu stellen; das Antragsformular wird von der kantonalen Steuerverwaltung kostenlos abgegeben und im Steuererklärungsverfahren von Amtes wegen zugestellt.

2. Der Antrag ist frühestens nach Ablauf des Jahres, in dem die verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig wurde, und spätestens bis zum Ablauf des dritten auf das Jahr der Fälligkeit dieser Leistung folgenden Kalenderjahres einzureichen; er hat sämtliche Verrechnungssteuern zu umfassen, die zu Lasten des Antragstellers von den während eines Kalenderjahres fällig gewordenen Leistungen abgezogen wurden.

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