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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Behörden
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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

1. Das Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, amtet als Rekurskommission im Sinne von Art. 35 Abs. 2 VStG.

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