658.002
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Behörden
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
1. Die kantonale Steuerverwaltung ist Verrechnungssteueramt im Sinne von Art. 35 Abs. 3 VStG und trifft als solches alle für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erforderlichen Massnahmen und Entscheide, soweit sie nach den Bestimmungen dieses Beschlusses und des VStG nicht einer anderen Behörde vorbehalten sind.