658.002
CH-AI
Art. 13 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Verschiedene Bestimmungen
Art. 13 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.