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Art. 13 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

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Art. 13 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

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