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Art. 12 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 12 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

1. Widerhandlungen im Verfahren vor einer kantonalen Behörde sind durch die kantonale Steuerverwaltung der eidgenössischen Steuerverwaltung anzuzeigen (Art. 67 Abs. 2 VStG).

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