658.002
CH-AI
Art. 12 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Verschiedene Bestimmungen
Art. 12 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
1. Widerhandlungen im Verfahren vor einer kantonalen Behörde sind durch die kantonale Steuerverwaltung der eidgenössischen Steuerverwaltung anzuzeigen (Art. 67 Abs. 2 VStG).