658.002
CH-AI
Art. 11 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Verschiedene Bestimmungen
Art. 11 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
1. Das dem Kanton zustehende Recht zur verwaltungsrechtlichen Klage gegen eine von der eidgenössischen Steuerverwaltung angeordnete vorsorgliche Kürzung (Art. 58 Abs. 4 VStG) wird durch die kantonale Steuerverwaltung ausgeübt.