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Art. 11 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

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Art. 11 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

1. Das dem Kanton zustehende Recht zur verwaltungsrechtlichen Klage gegen eine von der eidgenössischen Steuerverwaltung angeordnete vorsorgliche Kürzung (Art. 58 Abs. 4 VStG) wird durch die kantonale Steuerverwaltung ausgeübt.

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