658.002
CH-AI
Art. 10 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Verschiedene Bestimmungen
Art. 10 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
1. Die kantonale Steuerverwaltung besorgt den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und den Verrechnungssteuerämtern der anderen Kantone.
2. Sie führt über die Verrechnungen und Barrückerstattungen das vorgeschriebene Register und stellt der eidgenössischen Steuerverwaltung nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres über die zurückerstatteten Verrechnungssteuern Rechnung.
3. Sie sorgt dafür, dass die behandelten Rückerstattungsanträge, Entscheide und anderen Beweismittel zusammen mit den kantonalen Steuerakten aufbewahrt werden (Art. 67 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966, Verrechnungssteuerverordnung, VstV).