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Art. 1 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

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Art. 1 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer obliegt, soweit er dem Kanton Appenzell I. Rh. übertragen ist, der kantonalen Steuerverwaltung.

2. Sie überwacht den Vollzug der Vorschriften über die Verrechnungssteuer und sorgt insbesondere für deren gleichmässige Anwendung.

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