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Art. 3 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Uri über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

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Art. 3 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Uri über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

1. Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern eine Gesetzesänderung ihres Kantons neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welchen diese Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfahren.

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