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Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Uri über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

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Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Uri über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

1. Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar

a) * im Kanton Appenzell I.Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer;

b) im Kanton Uri auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.

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