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648.925 CH-AI

Kanton Appenzell Innerrhoden 648.925

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im andern Kanton werden gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit

a) zugunsten der Kantone, Bezirke und Gemeinden sowie ihrer Anstalten;

b) zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden und deren Anstalten;

c) zugunsten der übrigen juristischen Personen, die öffentliche, kirchliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, in dem Masse, wie sie subjektiv steuerbefreit sind.

1. Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar

a) * im Kanton Appenzell I.Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer;

b) im Kanton Uri auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.

1. Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern eine Gesetzesänderung ihres Kantons neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welchen diese Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfahren.

1. Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.

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