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Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Aargau über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

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Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Aargau über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

1. Diese Steuerbefreiung wird jedoch nur in dem Umfang gewährt,

a) in dem die betreffende Körperschaft in ihrem Sitzkanton steuerfrei ist, und

b) in dem der zur Erhebung der Steuer berechtigte Kanton vergleichbare Körperschaften mit Sitz in seinem Kanton von der Steuer befreit.

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