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648.921 CH-AI

Kanton Appenzell Innerrhoden 648.921

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. vereinbaren, dass Vermögenszuwendungen, die im einen Kanton zugunsten öffentlicher, gemeinnütziger, wohltätiger, religiöser oder wissenschaftlicher Zwecke im andern Kanton vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer befreit sein sollen.

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