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Art. 2 Grossratsbeschluss über eine Gegenrechtserklärung an den Kanton Bern betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Vermächtnissteuer

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Art. 2 Grossratsbeschluss über eine Gegenrechtserklärung an den Kanton Bern betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Vermächtnissteuer

1. Die unter Art. 1 genannten Steuersubjekte sind ohne weiteres steuerfrei. Den gemeinnützigen und wohltätigen juristischen Personen des Privatrechtes wird die Steuerfreiheit von Fall zu Fall auf Gesuch hin von der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. zuerkannt. Nicht unter die Begünstigung fallen die privatrechtlichen, nicht vom Staat öffentlich anerkannten Anstalten und Stiftungen mit religiösem Zweck.

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