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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis (StKB Telearbeit) - Änderung von Art. 138 Abs. 1 Bst. f des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 45 Abs. 1 Bst. f StHG)

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Art. 4 StKB Telearbeit · Änderung von Art. 138 Abs. 1 Bst. f des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 45 Abs. 1 Bst. f StHG)

1. Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen

a) die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b dieses Beschlusses, für die ein internationales Abkommen im Steuerbereich den automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht.

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