Art. 2 Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis (StKB Telearbeit) - Änderung von Art. 85 Abs. 1 Bst. a, abis und b des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 35 Abs. 1 Bst. abis und h StHG)
Art. 2 StKB Telearbeit · Änderung von Art. 85 Abs. 1 Bst. a, abis und b des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 35 Abs. 1 Bst. abis und h StHG)
1. Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie
a) für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind;
b) in einem Nachbarstaat wohnhaft und für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind, sofern der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit einem Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;
c) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs.