Art. 1 Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis (StKB Telearbeit) - Änderung von Art. 7 Abs. 2 Bst. a, abis und g des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 4 Abs. 2 Bst. a, abis und f StHG)
Art. 1 StKB Telearbeit · Änderung von Art. 7 Abs. 2 Bst. a, abis und g des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 4 Abs. 2 Bst. a, abis und f StHG)
1. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie
a) im Kanton eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
b) eine unselbständige Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton ausüben und der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;
c) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs.