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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen vom 17. Juni 2022 (StKB Leibrenten) - Änderung von Art. 136 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes vom 25. April 1999

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Art. 3 StKB Leibrenten · Änderung von Art. 136 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes vom 25. April 1999

1. Versicherer müssen den Rückkaufswert von Versicherungen und die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen schriftlich bescheinigen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach Art. 1 Abs. 2 dieses Beschlusses sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. b dieses Erlasses ausweisen.

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