Art. 2 Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (StKB STAF) - Teilbesteuerung aus Beteiligungen (Art. 8 Abs. 2quinquies StHG, Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StHG)
Art. 2 StKB STAF · Teilbesteuerung aus Beteiligungen (Art. 8 Abs. 2quinquies StHG, Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StHG)
1. Für Beteiligungen im Geschäftsvermögen gilt
a) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
b) Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum des Steuerpflichtigen oder des Personenunternehmens waren.
2. Für Beteiligungen im Privatvermögen gilt
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
3. Art. 38 Abs. 4 StG wird nicht angewendet.