640.012
STKBSTAFSTAF
CH-AI
Art. 13 Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (StKB STAF) - Kapitalsteuer (Art. 73 Abs. 1 StG)
Art. 13 StKB STAF · Kapitalsteuer (Art. 73 Abs. 1 StG)
1. Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten Reserven.
2. Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Art. 68 Abs. 1 StG, auf Rechte nach Art. 24a StHG sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, wird mit 50 Prozent in die Bemessung einbezogen.