640.012
STKBSTAFSTAF
CH-AI
Art. 12 Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (StKB STAF) - Gewinnsteuersatz (Art. 67 Abs. 2 StG)
Art. 12 StKB STAF · Gewinnsteuersatz (Art. 67 Abs. 2 StG)
1. Für Gewinnanteile, welche im folgenden Geschäftsjahr in Form einer Dividende ausgeschüttet werden, kann der Gewinnsteuersatz nach Art. 67 Abs. 1 StG auf Antrag um bis zu 50 Prozent reduziert werden. Der Grosse Rat legt den Prozentsatz der Reduktion jährlich in einem generellen Beschluss fest.