640.012
STKBSTAFSTAF
CH-AI
Art. 11 Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (StKB STAF) - Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG)
Art. 11 StKB STAF · Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG)
1. Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Art. 9 und 10 dieses Beschlusses darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 StG ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2. Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.