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640.012 STKBSTAFSTAF CH-AI

Art. 11 Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (StKB STAF) - Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG)

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Art. 11 StKB STAF · Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG)

1. Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Art. 9 und 10 dieses Beschlusses darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 StG ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

2. Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

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