640.011
CH-AI
Art. 8 Standeskommissionsbeschluss zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung (StKB Steuern) - f) Unselbständige Nebenerwerbstätigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. a-c StG)
Art. 8 StKB Steuern · f) Unselbständige Nebenerwerbstätigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. a-c StG)
1. Bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit werden die notwendigen Berufskosten nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen.
2. Nebenamtliche Behördenmitglieder von Kanton, Bezirk und Gemeinden können pro Jahr für allgemeine und besondere Aufwendungen pauschal 20% des entsprechenden Nettoeinkommens (Funktionsentschädigungen etc., ohne Sitzungsgelder) abziehen. Der Abzug beträgt höchstens Fr. 10'000.--.
3. Der Pauschalabzug gemäss Abs. 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen von der Geschäftsrechnung des Steuerpflichtigen oder vom Arbeitgeber getragen werden. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.