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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung (StKB Steuern) - c) Auswärtiger Wochenaufenthalt (Art. 29 Abs. 1 lit. b und c StG)

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Art. 5 StKB Steuern · c) Auswärtiger Wochenaufenthalt (Art. 29 Abs. 1 lit. b und c StG)

1. Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.

2. Der Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wird nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen bestimmt.

3. Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft gelten die ortsüblichen Mietkosten für ein Zimmer.

4. Für den Abzug der notwendigen Fahrkosten zwischen Arbeitsort und steuerrechtlichem Wohnsitz wird Art. 3 sinngemäss angewendet.

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