640.011
CH-AI
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung (StKB Steuern) - b) Mehrkosten für Verpflegung (Art. 29 Abs. 1 lit. b StG)
Art. 4 StKB Steuern · b) Mehrkosten für Verpflegung (Art. 29 Abs. 1 lit. b StG)
1. Mehrkosten für Verpflegung werden nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen
a) wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann;
b) bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
2. Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personalrestaurant des Arbeitgebers eingenommen werden kann oder durch einen angemessenen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt wird.
3. Die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit ist der Schichtarbeit gleichgestellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.