Art. 3 Standeskommissionsbeschluss zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung (StKB Steuern) - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit a) Fahrkosten (Art. 29 Abs. 1 lit. a StG)
Art. 3 StKB Steuern · Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit a) Fahrkosten (Art. 29 Abs. 1 lit. a StG)
1. Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte werden bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich angefallenen Auslagen abgezogen.
2. Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen wären.
3. Wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann, können für ein privates Auto, unter Vorbehalt des Nachweises höherer notwendiger Kosten, folgende Pauschalansätze abgezogen werden
Fahrleistung | Abzug pro km | min. Abzug | max. Abzug
--- | --- | --- | ---
bis 7'500 km | Fr. 0.75 | | Fr. 5'625
bis 12'500 km | Fr. 0.65 | Fr. 5'625 | Fr. 8'125
bis 17'500 km | Fr. 0.56 | Fr. 8'125 | Fr. 9'800
bis 22'500 km | Fr. 0.50 | Fr. 9'800 | Fr. 11'250
bis 27'500 km | Fr. 0.45 | Fr. 11'250 | Fr. 12'375
bis 32'500 km | Fr. 0.41 | Fr. 12'375 | Fr. 13'325
über 32'500 km | Fr. 0.38 | Fr. 13'325 |
4. Unter den gleichen Voraussetzungen kann für Motorräder mit weissem Kontrollschild je Fahrkilometer ein pauschaler Abzug von Fr. 0.40 vorgenommen werden.
5. Die Ansätze nach Abs. 3 und 4 gelten auch für die Benutzung eines Autos oder Motorrads für den Weg zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels.
6. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für die auswärtige Verpflegung beschränkt.