640.010
STV
CH-AI
Art. 9 Steuerverordnung (StV) - c) Einkünfte aus beweglichem Vermögen (Art. 23 StG)
Einkommens- und Vermögenssteuern
Art. 9 StV · c) Einkünfte aus beweglichem Vermögen (Art. 23 StG)
1. Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge, die dem Berechtigten namentlich durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung zufliessen.
2. ...
3. Die Einkünfte werden dem Einkommen des Jahres zugerechnet, in dem der Steuerpflichtige einen rechtlichen Anspruch darauf erhält. Art. 23 Abs. 1 lit. c 2. Satz StG bleibt vorbehalten.