Art. 7 Steuerverordnung (StV) - b) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1. Kapitalgewinne (Art. 21 Abs. 2 und 4 StG)
Art. 7 StV · b) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1. Kapitalgewinne (Art. 21 Abs. 2 und 4 StG)
1. Bei kaufmännischer Buchführung gilt als Kapitalgewinn der den Einkommenssteuerwert übersteigende Erlös.
2. Liegen keine kaufmännisch geführten Bücher vor, wird der Kapitalgewinn nach dem Differenzbetrag zwischen dem Erlös und den ausgewiesenen Gestehungskosten berechnet. Die steuerlich berücksichtigten Abschreibungen werden von den Gestehungskosten abgerechnet.
3. Bei der Überführung von Bestandteilen des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen gilt der tatsächliche Verkehrswert als massgebender Überführungswert. Bei Liegenschaften gilt der amtliche Verkehrswert als Basiswert. Bei gewerblich genutzten Liegenschaften wird auf den amtlich geschätzten Verkehrswert, bei Wohnliegenschaften auf den um 15% erhöhten amtlich geschätzten Verkehrswert abgestellt; fehlt eine aktuelle Schätzung, können der Eigentümer oder die Steuerbehörde eine Neuschätzung verlangen; auf Antrag des Eigentümers und auf dessen Kosten holt die Steuerbehörde für Wohnliegenschaften eine Schätzung des Marktwerts ein, der ohne Zuschlag zur Anwendung gelangt.
4. Bei der Überführung einer dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellten Liegenschaft in das Privatvermögen ist der im Zeitpunkt der Überführung in guten Treuen realisierbare Verkaufspreis massgebend. Erscheint infolge Verpachtung eine spätere Wiederaufnahme des Landwirtschaftsbetriebes durch den Betriebsinhaber oder einen direkten Nachkommen als wahrscheinlich, so verbleibt die landwirtschaftliche Liegenschaft auf Begehren des Steuerpflichtigen gegen Revers weiterhin im Geschäftsvermögen. Die Überführung ins Privatvermögen kann aufgeschoben werden, sofern die Liegenschaft weiterhin dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt bleibt und ernsthaft damit zu rechnen ist, dass diese später wieder vom Eigentümer selbst oder von einem direkten Nachkommen landwirtschaftlich genutzt wird. Ein Revers kann in der Regel für die Erstpachtdauer vereinbart werden. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nach der Erstpachtdauer weiterhin erfüllt, kann der Revers ausnahmsweise bis höchstens 15 Jahre ab Beginn der Verpachtung verlängert werden.