Art. 58 Steuerverordnung (StV) - Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Kanton
Art. 58 StV · Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Kanton
1. Am 1. Januar 2001 bestehende Beteiligungen des Privatvermögens von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital oder einem steuerlichen Verkehrswert von mehr als Franken 1 Million einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz im Kanton Appenzell Innerrhoden können von steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz am 1. Januar 2001 im Kanton in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2001 zum Geschäftsvermögen erklärt werden.
2. Auf diesen Beteiligungen können vom Einkommenssteuerwert gemäss Abs. 3 und 4 dieses Artikels jährlich, längstens während zehn Jahren, Abschreibungen, höchstens im Umfang der jährlichen Erträge aus Ausschüttungen von Altreserven bis zum Endwert vorgenommen werden. Für die Bestimmung des Steuersatzes sind diese Ausschüttungen vor Abzug der Abschreibungen massgebend. Die ermässigte Dividendenbesteuerung gemäss Art. 38 Abs. 4 StG kommt nicht zur Anwendung, soweit diesen Ausschüttungen entsprechende Abschreibungen entgegenstehen.
3. Der Einkommenssteuerwert der Beteiligung bestimmt sich aufgrund des Nominalwertes der Beteiligung, zuzüglich der im Abschluss des Geschäftsjahres 2000 ausgewiesenen anteiligen offenen Reserven, ohne versteuerte Mehrwerte und ohne nicht ausschüttbare Reserven der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Der Endwert beläuft sich auf den Nominalwert der Beteiligung.
4. Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in den Steuerjahren 1999 und 2000 nur für eine Teilquote ihres Gewinnes im Kanton steuerpflichtig waren, bestimmt sich der Einkommenssteuerwert aufgrund des Nominalwertes der Beteiligung, zuzüglich der im Abschluss des Geschäftsjahres 2000 ausgewiesenen anteiligen offenen Reserven, ohne versteuerte Mehrwerte und ohne nicht ausschüttbare Reserven der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Berücksichtigt wird nur der Teil der Reserven, welcher der im Kanton steuerbaren Quote im Durchschnitt der Steuerjahre 1999 und 2000 entspricht. Der Endwert beläuft sich auf den Nominalwert.
5. Die Beteiligungen gemäss Abs. 1 dieses Artikels gehen, nachdem sie auf den Endwert abgeschrieben wurden, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, in das Privatvermögen über.
6. Art. 21 Abs. 2 StG wird nicht angewendet.
7. Die Einkommenssteuerwerte und die Endwerte im Sinne von Abs. 3 und 4 dieses Artikels werden bei der Veranlagung der beteiligten steuerpflichtigen natürlichen Personen für das Steuerjahr 2001 in einer anfechtbaren Verfügung, gegen welche Einsprache und Beschwerde erhoben werden kann, festgelegt.