Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.010 STV CH-AI

Art. 57 Steuerverordnung (StV) - Bussenerträge (Art. 168 StG)

Steuerstrafrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 57 StV · Bussenerträge (Art. 168 StG)

1. Die Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten fallen in die Staatskasse.

2. Die Bussen wegen Steuerhinterziehung fallen im Verhältnis der Nachsteuern an Staat, Bezirke und Gemeinden.

← Art. 56 StV Steuerverordnung (StV) - Kirchensteuer (Art. 2 StG) Art. 58 StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →