Art. 56 Steuerverordnung (StV) - Gesetzliches Pfandrecht (Art. 166 StG)
Art. 56 StV · Gesetzliches Pfandrecht (Art. 166 StG)
1. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle meldet der kantonalen Steuerverwaltung vor dem Eintrag ins Grundbuch den mutmasslichen Veräusserungserlös. Gestützt darauf stellt diese den provisorischen Grundstückgewinnsteuerbetrag als Depot in Rechnung.
2. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle macht die Vertragsparteien ausdrücklich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen Pfandrechts für die Liegenschafts- und Grundstückgewinnsteuern aufmerksam. Sie erwähnen insbesondere, dass das Grundstück des Erwerbers allenfalls für sämtliche noch nicht beglichene Forderungen haftet und dass der Erwerber bei der Steuerbehörde schriftlich Auskunft über noch nicht bezahlte Grundsteuern verlangen kann. Die Tatsache, dass die Hinweise erfolgt sind, ist in der Urkunde festzuhalten.