640.010
STV
CH-AI
Art. 55 Steuerverordnung (StV) - Betreibung (Art. 163 StG)
Verfahrensrecht
Art. 55 StV · Betreibung (Art. 163 StG)
1. Auf die Betreibung kann verzichtet werden, wenn sie aufgrund der finanziellen Verhältnisse offensichtlich mit einem Verlustschein enden würde.