Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.010 STV CH-AI

Art. 55 Steuerverordnung (StV) - Betreibung (Art. 163 StG)

Verfahrensrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 55 StV · Betreibung (Art. 163 StG)

1. Auf die Betreibung kann verzichtet werden, wenn sie aufgrund der finanziellen Verhältnisse offensichtlich mit einem Verlustschein enden würde.

← Art. 54 StV Steuerverordnung (StV) - Kirchensteuer (Art. 2 StG) Art. 56 StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →