Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.010 STV CH-AI

Art. 54 Steuerverordnung (StV) - Zahlungserleichterungen (Art. 161 StG)

Verfahrensrecht
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Art. 54 StV · Zahlungserleichterungen (Art. 161 StG)

1. Stundungen und Ratenzahlungen sind in der Regel nur zu gewähren, wenn die vollständige Entrichtung der geschuldeten Beträge innert einem Jahr nach Rechnungsstellung gesichert erscheint.

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