640.010
STV
CH-AI
Art. 54 Steuerverordnung (StV) - Zahlungserleichterungen (Art. 161 StG)
Verfahrensrecht
Art. 54 StV · Zahlungserleichterungen (Art. 161 StG)
1. Stundungen und Ratenzahlungen sind in der Regel nur zu gewähren, wenn die vollständige Entrichtung der geschuldeten Beträge innert einem Jahr nach Rechnungsstellung gesichert erscheint.