Art. 53 Steuerverordnung (StV) - Fälligkeit und Zahlungsfrist (Art. 160 Abs. 2 StG)
Art. 53 StV · Fälligkeit und Zahlungsfrist (Art. 160 Abs. 2 StG)
1. Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Steuern ist der 31. Juli des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet.
2. Erbschafts- und Schenkungssteuern werden 90 Tage nach Entstehen des Steueranspruchs gemäss Art. 96 Abs. 4 StG fällig.
3. Die übrigen Steuern, die Bussen und Gebühren werden mit der Zustellung der Rechnung fällig. Art. 160 Abs. 4 StG bleibt vorbehalten.
4. In jedem Fall wird die Steuer fällig
a) am Tag, an dem der Steuerpflichtige, der das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen Person im Handelsregister;
c) im Zeitpunkt, in dem der ausländische Steuerpflichtige seinen Geschäftsbetrieb oder seine Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, seine inländische Betriebsstätte, seinen inländischen Grundbesitz oder seine durch inländische Grundstücke gesicherte Forderungen aufgibt;
d) bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen;
e) beim Tod des Steuerpflichtigen.
5. Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Veranlagung noch nicht vorgenommen oder wenn gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben worden ist.
6. Der Steuerpflichtige kann vor Eintritt der Fälligkeit Vorauszahlungen leisten.
7. Wird der geschuldete Steuerbetrag innert der Zahlungsfrist nicht beglichen, ist dem Steuerpflichtigen eine Zahlungserinnerung zuzustellen. Geht die Zahlung auch innert der damit angesetzten Frist nicht ein, ist der Steuerpflichtige gebührenpflichtig zu mahnen.