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640.010 STV CH-AI

Art. 52 Steuerverordnung (StV) - Steuerbezug (Art. 158 StG)

Verfahrensrecht
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Art. 52 StV · Steuerbezug (Art. 158 StG)

1. Der Staat erhält von den Bezirken und Gemeinden eine Veranlagungsentschädigung von 1,2% sowie eine Bezugsentschädigung von 0,8% der an sie abgelieferten Steuererträge.

2. Als Entschädigung für den Bezug der Quellensteuern erhält der Staat 10% der abgelieferten Steuerbeträge.

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