640.010
STV
CH-AI
Art. 52 Steuerverordnung (StV) - Steuerbezug (Art. 158 StG)
Verfahrensrecht
Art. 52 StV · Steuerbezug (Art. 158 StG)
1. Der Staat erhält von den Bezirken und Gemeinden eine Veranlagungsentschädigung von 1,2% sowie eine Bezugsentschädigung von 0,8% der an sie abgelieferten Steuererträge.
2. Als Entschädigung für den Bezug der Quellensteuern erhält der Staat 10% der abgelieferten Steuerbeträge.