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640.010 STV CH-AI

Art. 51 Steuerverordnung (StV) - Verfahrenspflichten der Erben (Art. 141 StG)

Verfahrensrecht
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Art. 51 StV · Verfahrenspflichten der Erben (Art. 141 StG)

1. Die Erben müssen das Erbeninventar als Steuererklärung sowie die Teilungsakten der Steuerbehörde auch dann einreichen, wenn keine Erbschaftssteuerpflicht besteht.

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