640.010
STV
CH-AI
Art. 51 Steuerverordnung (StV) - Verfahrenspflichten der Erben (Art. 141 StG)
Verfahrensrecht
Art. 51 StV · Verfahrenspflichten der Erben (Art. 141 StG)
1. Die Erben müssen das Erbeninventar als Steuererklärung sowie die Teilungsakten der Steuerbehörde auch dann einreichen, wenn keine Erbschaftssteuerpflicht besteht.