640.010
STV
CH-AI
Art. 5 Steuerverordnung (StV) - Tatsächliche Trennung der Ehe (Art. 12 Abs. 1 StG)
Einkommens- und Vermögenssteuern
Art. 5 StV · Tatsächliche Trennung der Ehe (Art. 12 Abs. 1 StG)
1. Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den andern nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.