640.010
STV
CH-AI
Art. 47 Steuerverordnung (StV) - Steuerauskunft (Art. 122 Abs. 2 StG)
Verfahrensrecht
Art. 47 StV · Steuerauskunft (Art. 122 Abs. 2 StG)
1. Auskunft über rechtskräftige Steuerfaktoren darf ausschliesslich dem Steuerpflichtigen selbst, nicht aber an Dritte erteilt werden.
2. Die Bezirke und Gemeinden, deren Steuern durch den Kanton bezogen werden, können verlangen, dass den mit dem Rechnungswesen betrauten Organen (Behörden, Geschäftsprüfungskommission) bei der kantonalen Steuerverwaltung Einsicht in die Steuerbezugslisten gewährt wird. Die Organe haben sich gegenüber der Steuerverwaltung über den Revisionsauftrag auszuweisen.