640.010
STV
CH-AI
Art. 46 Steuerverordnung (StV) - Steuerbefreiung (Art. 118 StG)
Handänderungssteuer
Art. 46 StV · Steuerbefreiung (Art. 118 StG)
1. Nach der Ehescheidung ist die Handänderung im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung steuerfrei, soweit die Übertragung der Liegenschaft in Vollzug des Scheidungsurteils erfolgt.
2. Nach dem Tod des Ehegatten ist die Handänderung steuerfrei nach Massgabe des güter- und erbrechtlichen Anspruchs des übernehmenden Ehegatten. Die Übertragung der gemeinsamen Wohnung der Ehegatten ist vollständig steuerfrei.
3. Keine Steuerbefreiung erfolgt beim Erwerb durch einen Erben im Rahmen der Erbteilung oder durch einen Universalerben.