640.010
STV
CH-AI
Art. 45 Steuerverordnung (StV) - Steuererhebung (Art. 116 und 158 Abs. 2 StG)
Handänderungssteuer
Art. 45 StV · Steuererhebung (Art. 116 und 158 Abs. 2 StG)
1. Die Rechnung der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle gilt als Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 127 StG.
2. Die Steuerpflicht obliegt ausschliesslich dem Erwerber des Grundstücks, auch wenn sich der Veräusserer zur teilweisen oder vollständigen Bezahlung der Handänderungssteuer verpflichtet hat. Der Erwerber ist Steuersubjekt. Ihm ist die Veranlagungsverfügung zu eröffnen.
3. Wird der Steueranspruch oder die Steuerberechnung bestritten, kann der Steuerpflichtige bei der Steuerbehörde schriftlich Einsprache erheben (Art. 143 StG).