Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.010 STV CH-AI

Art. 43 Steuerverordnung (StV) - Minderwertentschädigung (Art. 108 Abs. 3 StG)

Grundstückgewinnsteuer
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Art. 43 StV · Minderwertentschädigung (Art. 108 Abs. 3 StG)

1. Als Leistungen Dritter, die von den Anlagekosten abgerechnet werden, gelten auch Entschädigungen für einen Minderwert, soweit sie nicht mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden.

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