640.010
STV
CH-AI
Art. 43 Steuerverordnung (StV) - Minderwertentschädigung (Art. 108 Abs. 3 StG)
Grundstückgewinnsteuer
Art. 43 StV · Minderwertentschädigung (Art. 108 Abs. 3 StG)
1. Als Leistungen Dritter, die von den Anlagekosten abgerechnet werden, gelten auch Entschädigungen für einen Minderwert, soweit sie nicht mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden.