640.010
STV
CH-AI
Art. 42 Steuerverordnung (StV) - Inkonvenienzentschädigungen (Art. 106 Abs. 1 StG)
Grundstückgewinnsteuer
Art. 42 StV · Inkonvenienzentschädigungen (Art. 106 Abs. 1 StG)
1. Nicht zum steuerbaren Erlös gehören Inkonvenienzentschädigungen, soweit vom Erwerber die mit der Veräusserung verbundenen Kosten für Anpassungsarbeiten, Betriebsverlegung, Umzug sowie allfällige Erwerbsausfälle entschädigt werden.
2. Minderwerte verbleibender Grundstücke können nicht als Inkonvenienz geltend gemacht werden.