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640.010 STV CH-AI

Art. 42 Steuerverordnung (StV) - Inkonvenienzentschädigungen (Art. 106 Abs. 1 StG)

Grundstückgewinnsteuer
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Art. 42 StV · Inkonvenienzentschädigungen (Art. 106 Abs. 1 StG)

1. Nicht zum steuerbaren Erlös gehören Inkonvenienzentschädigungen, soweit vom Erwerber die mit der Veräusserung verbundenen Kosten für Anpassungsarbeiten, Betriebsverlegung, Umzug sowie allfällige Erwerbsausfälle entschädigt werden.

2. Minderwerte verbleibender Grundstücke können nicht als Inkonvenienz geltend gemacht werden.

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