640.010
STV
CH-AI
Art. 41 Steuerverordnung (StV) - Ersatzbeschaffung (Art. 104 Abs. 1 lit. d-f StG)
Grundstückgewinnsteuer
Art. 41 StV · Ersatzbeschaffung (Art. 104 Abs. 1 lit. d-f StG)
1. Der Verkaufserlös kann innert drei Jahren nach Veräusserung zum Erwerb eines Ersatzgrundstücks verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen.
2. Zulässig ist auch der Erwerb des Ersatzgrundstücks innerhalb eines Jahres vor der Veräusserung des zu ersetzenden Grundstücks.
3. Erfolgt die Ersatzbeschaffung erst nach der Veräusserung, wird der bereits erhobene Steuerbetrag ganz oder teilweise ohne Zins zurückerstattet.
4. Grundstückgewinne, deren Besteuerung aufgeschoben worden ist, werden bei der Veräusserung des Ersatzgrundstückes besteuert. Für die Steuerberechnung wird die Besitzesdauer des ersetzten Grundstückes mitberücksichtigt.